Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB)


I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages.

2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Bedingungen sowie Änderungen von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich zur Kenntnis genommen hat.

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen AGB oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für den Verkäufer selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Käufer darauf Bezug genommen ist und der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.


II. Angebot und Annahme

1. Alle Angebote sind unverbindlich.

2. Im Falle eines zusammengesetzten Preisangebotes gibt es keine Lieferverpflichtungen eines Teils zu einem entsprechenden Teil des für das ganze angegebenen Preises.

3. Der Verkäufer bestätigt eine Vertragsannahme stets schriftlich, sofern nicht mittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.


III. Preise

1. Den im Angebot des Verkäufers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zu Grunde. Bei Änderungen von Personal, Material und sonstigen für das Angebot relevanten Rechengrössen verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln.

IV. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportkosten ganz oder zum Teil trägt.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt hat.

3. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden.

4. Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen usw., Massnahmen der Öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstigen Betriebsunterbrechungen usw. hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert wird, muss der Käufer vor Stornierung des Auftrages dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 15 Arbeitstagen setzten. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert.

6. Aus der Nichteinhaltung der Lieferfristen können Ansprüche irgendwelcher Art nicht hergeleitet werden.


V. Verpackung

1. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemässe und branchenübliche Verpackung.

2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.

3. Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird in Rechnung gestellt.


VI. Toleranzen

1. Gewichtsabweichung: Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer im gleichen Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Verkäufer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

a) Papier in bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 gm2 +/- 8 %
40- 59 gm2 +/- 6 %
60 und mehr gm2 +/- 5%

b) LD-Polyäthylen- und andere Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke :
kleiner 15 my +/- 25%
ab 15 my – 25 my +/- 15 %
grösser 25 my +/- 13 %

c) Aluminiumfolie, Verbundfolien, Zellglas, und andre Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder
zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):
+/- 10%

2. Massabweichungen: Nachstehende Massabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:

a) Beutel aus Papier, sowie Verbundkombinationen:
Beutel: in der Länge +/- 4 mm
in der Breite +/- 3 mm
Rollen: in der Breite +/- 3 mm
Formate: in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechsel vor.

2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondre sie zu verarbeiten und zu veräussern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Verkäufer über.

3. Aussergewöhnliche Verfügungen, wie z:B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. , sind nur mit und dann schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändungen durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.


VIII. Mängelansprüche

1. Für die gelieferte Ware übernimmt der Verkäufer in der Weise Gewähr, dass Waren an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Verkäufers nachgebessert oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden; in diesen Falle sind die untauglichen Stücke dem Verkäufer zurückzugeben.

2. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erheben.

4. Der Schadenersatz kann keinesfalls den Wert der gelieferten Ware überschreiten.

5. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

6. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Käufer schliesst jeden Schadenersatz aus.

7. Der Käufer schützt den Verkäufer gegen Ansprüche eines Dritten auf Schadenerstatz für Schäden, infolge von ungeschicktem oder unsachgemässem Gerbrauch bzw. Bearbeitung oder Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren oder Teile davon. Der Käufer soll sich gegen solche Ansprüche von Dritten versichern.

VIIII. Zahlung

1. Die Ware wird erst nach Zahlung ausgeliefert.

XIV. Rücktrittsrecht

Ereignisse, die die Geschäftsrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern, mögen sie beim Käufer oder beim Verkäufer oder bei dessen Zulieferern einwirken, berechtigen den Verkäufer, den Vertrag unter Ausschuss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl auch am Ort seiner Zweigniederlassung oder am Sitz des Käufers den Gerichtsstand zu gründen.

2. Für die zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Verträge gilt ausschliesslich das Landesrecht des Verkäufers.

3. Geissmann Papier AG bzw. Geissmann Trend Shop kann für Folgeschäden nicht verantwortlich gemacht werden.